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REACH-Statement – Rev 1.1

EDSC GmbH & Co.KG ist im Sinne der EG Verordnung Nr. 1907/2006 vom 01.06.2007 ein sogenannter „nachgeschalteter Anwender“ (Art. 1 Abs. 3).

In unseren Produkten ist kein Stoff der sogenannten „Kandidatenliste“ (SVHC) in einer Konzentration von mehr als 0,1% enthalten.

Es besteht keine Verpflichtung zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern, da Produkte der EDSC GmbH & Co.KG als Erzeugnisse eingestuft werden.

Während der Herstellung werden Teile, Stoffe und Gemische eingesetzt, für die alle laut REACH vorgeschriebenen Informationen der Zulieferer vorliegen.

Falls Teile, Stoffe und Gemische unserer Produkte von der Europäischen ECHA neu eingestuft würden, werden wir unsere Abnehmer schnellstmöglich über die Änderungen informieren bzw. REACH-Konforme Alternativen anbieten.

In dieser Stellungnahme gibt Ihnen die EDSC GmbH & Co.KG Ihren aktuellen Kenntnisstand wieder.

Die EDSC GmbH & Co.KG kann für außerhalb unseres Verantwortungsbereiches liegende Faktoren aber weder Haftung, noch Gewährleistung übernehmen.

 

 

Definition:

VERORDNUNG (EG) Nr. 1907/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission

REACH-Verordnung ist eine EU-Chemikalienverordnung, die am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist. REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien). Als EU-Verordnung besitzt REACH gleichermaßen und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten Gültigkeit. Durch REACH wurde das bisherige Chemikalienrecht grundlegend harmonisiert und vereinfacht. Zudem wurden diverse Erlasse wie die EU-Nickelrichtlinie durch REACH ersetzt. Seit dem Inkrafttreten wird die Verordnung fortlaufend aktualisiert und angepasst. 

Ein besonders besorgniserregender Stoff (SVHC, von englisch Substance of Very High Concern) ist ein chemischer Stoff (Element, Verbindung oder eine Gruppe von chemischen Verbindungen), welcher nach der REACH-Verordnung als Stoff mit besonders gefährlichen Eigenschaften identifiziert worden ist und schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder auf die Umwelt haben kann.

Die Identifizierung eines Stoffs als SVHC durch die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) ist der erste Schritt für eine Aufnahme in den Anhang XIV der REACH-Verordnung und damit des Unterstellens einer Zulassungspflicht. Alternativ können SVHC auch in den Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen und damit Beschränkungen unterstellt werden.

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